wenn Konflikte bezüglich einer Trennung nicht mehr allein lösbar sind, dennoch der Wunsch nach einer einvernehmlichen Lösung unabhängig von Gerichtsentscheidungen angestrebt wird und Obsorge, Unterhalt und Besuchsrecht in Eigenverantwortung bestimmt werden wollen.
Elternberatung (vor einvernehmlicher Scheidung) nach § 95 Abs. 1a AußStrG |